Die Satzung der Bildungsstiftung Bad Waldsee

Präambel

Die Stiftung dient dem Ziel, Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im schulischen und außerschulischen Bereich zu fördern, die beruflichen Ausbildungsfähigkeiten zu stärken und Weiterbildung zu ermöglichen. Die Stiftung wird getragen von Bürgern und Unternehmen am Ort, um nachhaltig Projekte fördern zu können. Dies kann auch in den Bereichen Sport, Kultur, Natur und Umwelt sein.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bildungsstiftung Bad Waldsee“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz der Stiftung ist Bad Waldsee.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Schul- und Ausbildungsqualität in Bad Waldsee und den Ortschaften durch die Zusammenarbeit von Schule und Wirtschaft nachhaltig zu fördern. Dies kann auch in den Bereichen Sport, Kultur, Natur und Umwelt erfolgen.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch eine breite Unterstützung von Bürgern und Unternehmen unter Beteiligung der Stadt Bad Waldsee, welche die Förderung:

- der Aus- und Weiterbildung

- der Bündelung von Aktivitäten und

- der strategischen Weiterentwicklung der Bildung zum Ziele haben.

(3) Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere Organisationen und Einrichtungen unterstützt, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung (Anfangsvermögen) aus:

  • Barvermögen in Höhe von 50.000,00 €
    (in Worten: fünfzigtausend Euro)

(2) Zuwendungen der Stifter oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen).

(3) Das Stiftungsvermögen - Anfangsvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen - ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Rücklagenbildung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und

b) aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden und Sponsorgelder).

(2) Sämtliche Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah unmittelbar für die Verfolgung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks eingesetzt werden.

(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen. Hierfür dürfen aber max. zehn Prozent der Erträge aus der Vermögensverwaltung einsetzt werden.

(4) Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Sie dürfen insbesondere gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen (zweckgebundene Rücklage bzw. Projektrücklage).

(5) Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens kann ein Teil des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

a) der Stiftungsvorstand,

b) der Stiftungsrat.

(2) Eine Doppelmitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

(3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessenen Pauschale beschließen. Anfallende Auslagen können durch einfachen Beschluss beider Stiftungsorgane ersetzt werden.

(4) Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrats eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Satz 4 gilt auch für die erstmals von den Stiftern bestellten Vorstände.

(2) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(3) Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine nachhaltige oder gröbliche Verletzung der nach dieser Satzung dem Vorstand obliegenden Aufgaben anzusehen.

(4) Scheidet ein Stifter als Vorstandsmitglied oder ein anderes Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt der Stiftungsrat auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und Rechnungslegung,

b) die Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ggf. nach Maßgabe der vom Stiftungsrat aufgestellten Vergaberichtlinien,

c) die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde,

d) die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen usw.),

e) die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsbehörde, insbesondere jeweils bis zum 01.07. des Folgejahres die Erstellung und Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Der Vorstand kann diese auch durch externe sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.

§ 9 Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu einer Sitzung einberufen.

Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

Die Einladung kann auch durch elektronische Post erfolgen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstands und dem Vorsitzenden des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen.

§ 10 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen. Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern bestellt. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt bzw. bestellt.

(2) Das Amt eines Stiftungsrats endet nach Ablauf der Amtszeit. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

(3) Stiftungsratsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vorzeitig aus dem Stiftungsrat aus, so wählt der Stiftungsrat ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit.  Eine Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. 

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

b) die Wahl und Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern

c) die Beratung des Vorstandes,

d) die Vorgabe von Richtlinien für die Verwendung von Stiftungsmitteln,

e) die Bestätigung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

f) Beschlüsse über eine Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung

g) Beschlüsse über Satzungsänderungen, insbesondere die Änderung des Stiftungszwecks sowie Entscheidungen über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung nach den Maßgaben der §§ 12 und 13 dieser Satzung.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.

§ 12 Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu einer Sitzung einberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens 2 seiner Mitglieder oder vom Stiftungsvorstand verlangt wird.

Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.

Die Einladung kann auch durch elektronische Post erfolgen.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3  seiner Mitglieder anwesend sind. Der Stiftungsvorstand kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrats ist er hierzu verpflichtet.

(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§ 13 Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen bzw. wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Prüfung vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Dabei ist der ursprüngliche Wille der Stifter so weit als möglich zu berücksichtigen.

(3) Die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ebenfalls nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(4) Satzungsänderungen nach Abs. 1 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von 3 Mitglieder des Stiftungsrats.

(5) Änderungen des Stiftungszwecks nach Abs. 2 und Entscheidungen nach Abs. 3 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von ¾ aller Mitglieder von Stiftungsrat und Stiftungsvorstand.

(6) Sämtliche Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Änderungen des Satzungszwecks bedürfen zudem der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Im Übrigen sind die Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. 

§ 14 Stiftungsvermögen nach Aufhebung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an die Stadt Bad Waldsee,

(steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts)

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck gem. § 2 der Satzung möglichst nahe kommen.

§ 15 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.

(3) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind unaufgefordert anzuzeigen. Die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres (bis zum 01.07.) unaufgefordert vorzulegen.

Bad Waldsee, 27. August 2008

Die Stifter